Kostenübernahme durch Krankenkasse - Basics

Inhaltsverzeichnis

Basics

  • Gesetzliche Regelung:
    Mutterschaft wird im Art. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) definiert. Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Bei Mutterschaft übernimmt die obligatorische Grundversicherung die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit: ärztliche Behandlung, Medikamente und Spitalaufenthalt. Hinzu kommen die spezifischen Leistungen bei Mutterschaft, wie sie im KVG und in der Kran­ken­pflege-Leistungsverordnung (KLV) vorgesehen sind (Art. 29 KVG, Art. 13-16 KLV). Laboranalysen erfolgen gemäss Analysenliste (AL)
  • Seit 01.03.2014 müssen sich Frauen nicht mehr an den Kosten für allgemeine medizinische Leistungen beteiligen,also auch nicht an Behandlungskosten von unabhängig von der Schwangerschaft aufgetretenen Krankheiten. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach Geburt übernimmt die Krankenversicherung alle anfallenden Kosten (incl. Franchise und Selbstbehalt).
    Bei einem Schwangerschaftsabbruch vor 12+0 SSW ist nach wie vor eine Kostenbeteiligung vorgesehen.

  • In einer normalen Schwangerschaft übernimmt die Krankenkasse
    • 7 Kontrolluntersuchungen (durch einen Arzt oder eine Hebamme)
    • 2 Ultraschalluntersuchungen
    • 150 CHF für einen Geburtsvorbereitungskurs (Art. 14 KLV)
    • Entbindung und Geburtshilfe durch Arzt, Ärztin oder Hebamme am Spital, in einem Geburtshaus oder Hausgeburt (gemäss Spitalliste des Wohnkantons)
    • Betreuung zu Hause durch eine Hebamme bis 56 Tage nach der Geburt (Art. 16 KLV):
      • bei Erstgebärender, nach Frühgeburt, bei Mehrlingen, bei Sectio: max. 16 Besuche
      • bei allen Anderen: max. 10 Besuche
      • in den ersten 10 Tagen nach der Geburt zusätzlich max. 5 Zweitbesuche am gleichen Tag
      • wenn mehr oder länger als 56 d nach der Geburt Besuche notwendig sind: ärztliche Verordnung nötig
    • Stillberatung (Art 15 KLV): max. 3 Beratungen
    • Nachkontrolle zwischen 6. und 10. Woche postpartal

  • In einer Risikoschwangerschaft übernimmt die Krankenkasse:
    • Kontrolluntersuchungen und Ultraschall nach Anordnung eines Arztes

  • Ultraschall übernimmt die Krankenkasse per se nur bei Durchführung durch Träger des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall der SGUMGG (Art. 13 KLV)

  • NIPT, diagnostische und therapeutische Punktionen, ETT: s. Artikel 13 KLV

Links ins Internet

Anm.: dies sind Unterlagen, die als ergänzende Informationsquelle dienen können. Darin enthaltene Informationen entsprechen nicht einer Arbeitsanweisung der NFKL.

Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) vom 29.September 1995
(Stand 01.08.2016)
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950275/201608010000/832.112.31.pdf

Gute Zusammenfassung auf www.infomutterschaft.ch (unter der Ägide von Travail.Suisse)
http://www.infomutterschaft.ch/in_erwartung_des_kindes/krankenversicherung

ch.ch - Die Schweizer Behörden online
Leistungen der Krankenkasse bei Mutterschaft
https://www.ch.ch/de/schwangerschaft-leistungen-der-krankenkasse/

Kantonale Spitallisten
http://www.gdk-cds.ch/index.php?id=624

Autor: J. Kohl
Version: 29.10.2016