Mutterschutz am Arbeitsplatz
Es ist unsere Aufgabe als Gynäkologen zu beurteilen wie der Gesundheitszustand der Schwangere ist und ob Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz wirksam sind. Wir sind befugt Anpassungen an den Arbeitsbedingungen zu verlangen oder ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Siehe auch: Leitfaden für gynäkologisch tätige Ärztinnen und Ärzte
Und: Broschüre Mutterschutz (diese liegt im Ambulatorium für Schwangere bereit und kann den Schwangeren ausgehändigt werden).
Sollten die Schutzmassnahmen nach vorliegender Risikobeurteilung in einem Betrieb nicht umgesetzt werden so kann ein (temporäres) Beschäftigungsverbot ausgestellt werden. Sollten die Schutzmassnahmen dann eingehalten werden, kann die Schwangere wieder regulär arbeiten. Bei einem Beschäftigungsverbot muss der Arbeitgeber weiterhin den Lohn in Höhe von 80% entrichten.
Formular zum Ausstellen eines Beschäftigungsverbotes:
Gefälligkeitszeugnisse (also Zeugnisse ohne medizinische Begründung) sind standesrechtlich unzulässig und können zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen (Art.. 34 FMH-Standesordnung bzw. Art. 318 Strafgesetzbuch).
Autor: Dr. med. Inès Kaufmann
Autorisiert: Dr. med. A. Winkler
Version: 02.05.2023
Gültig bis: 23.01.2025